Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für CAD-Dienstleistungen

§1 Geltungsbereich und Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote über CAD-Dienstleistungen (z. B. 3D-Modellierung, Konstruktion, technische Zeichnungen, Digitalisierung), die zwischen dem Dienstleister Ralf Stille / Digital Design Stille (nachfolgend „Dienstleister“) und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde“) geschlossen werden.
Diese AGB gelten sowohl für Verträge mit Unternehmern (§ 14 BGB) als auch für Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet, und auf den Formularen ausgewiesen.

§2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

Alle Angebote des Dienstleisters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Dienstleisters oder durch den Beginn der Ausführung der Dienstleistung zustande.

Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Leistungsbeschreibung des Dienstleisters. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags bedürfen der Schrift- oder Textform (z. B. per E-Mail)

§3 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, dem Dienstleister alle für die Ausführung der CAD-Arbeiten erforderlichen Unterlagen, Daten, Maße, Skizzen, Toleranzvorgaben und technischen Parameter rechtzeitig, vollständig und in digital lesbarer Form zur Verfügung zu stellen.

Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, die vom Kunden bereitgestellten Daten, Unterlagen oder Vorgaben auf ihre sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Plausibilität zu prüfen.

Verzögerungen oder Fehler, die auf mangelhaften, unvollständigen oder verspätet eingereichten Informationen des Kunden beruhen, gehen zu Lasten des Kunden. Hieraus resultierende Mehrbedarfe werden gesondert nach Aufwand abgerechnet.

§4 Abnahme der Leistungen und Lieferbedingungen / Fristen, Nachträgliche Änderungen (Scope Creep)

Nach Fertigstellung und Übergabe der CAD-Daten (z. B. als PDF, STEP, STL oder DXF) ist der Kunde zur Überprüfung und Abnahme des Werkes verpflichtet.
Die Abnahme der CAD-Dienstleistungen erfolgt ausschließlich in digitaler Textform (per E-Mail).

Die Abnahme in Papierform (Schriftform gemäß § 126 BGB) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Übergabe der Daten schriftlich spezifische, reproduzierbare Mängel rügt.

Nimmt der Kunde das CAD-Modell oder die Zeichnung produktiv in Betrieb (z. B. durch Weiterleitung an eine Fertigung, einen Werkzeugbauer oder eine Druckerei), gilt die Abnahme mit dem Zeitpunkt der Nutzung als erfolgt.

Von uns angegebene Lieferzeiten oder Fertigstellungstermine sind unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Fixtermine vereinbart wurden.

Der Beginn einer vereinbarten Lieferzeit setzt die vollständige Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß § 3 Abs. 1 dieser AGB voraus. Verzögert sich die Bereitstellung durch den Kunden, verlängert sich die Lieferzeit automatisch um den entsprechenden Zeitraum.

Unvorhersehbare, unvermeidbare oder außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse (z. B. Systemausfälle der CAD-Software, Serverausfälle, Krankheit des Konstrukteurs, höhere Gewalt) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung. Wir werden den Kunden über den Eintritt und das voraussichtliche Ende solcher Verzögerungen unverzüglich informieren.

Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Kunde verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Werktagen zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern uns kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs (z. B. Anpassungen des Models, zusätzliche Varianten oder nachträgliche Designänderungen), werden die Parteien die Auswirkungen auf Vergütung und Lieferzeit schriftlich vereinbaren.

Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung setzen wir die Arbeiten am betroffenen Projektteil aus. Die ursprünglich vereinbarten Lieferfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Prüfung des Änderungswunsches und der Abstimmung über die Anpassung sowie um die für die Umsetzung erforderliche Zeit.

Ohne gesonderte Vereinbarung werden zusätzliche Aufwände, die durch nachträgliche Änderungswünsche des Kunden entstehen, nach unserem aktuellen Stundensatz abgerechnet.

§5 Urheberrecht und Nutzungsrechte (Herausgabe von CAD-Daten)

Alle Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte an den erstellten CAD-Modellen, Zeichnungen, Konzepten und Berechnungen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vollumfänglich beim Dienstleister.

Ein Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten Zweck sowie die Übertragung von Eigentums- oder Nutzungsrechten wird dem Kunden erst nach der vollständigen Bezahlung der gesamten vereinbarten Vergütung gewährt. Vor der vollständigen Begleichung aller Rechnungen ist dem Kunden jegliche Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe untersagt.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet der Dienstleister die Übergabe der Ergebnisse in einem gängigen, fixierten Austauschformat (z. B. PDF, STEP, STL oder DXF). Die Herausgabe von nativen CAD-Projektdateien (z. B. parametrische Originaldaten mit Konstruktionshistorie) ist nicht geschuldet.

§6 Eigentumsvorbehalt und Rechtevorbehalt

Der Dienstleister behält sich das Eigentum an allen gelieferten Datenträgern, Mustern, Prototypen oder physischen Dokumenten sowie sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den erstellten CAD-Daten, Modellen und Zeichnungen bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis vor.

Bis zu diesem Zeitpunkt verbleiben alle Rechte und das rechtliche Eigentum beim Dienstleister. Bei Zahlungsverzug des Kunden erlischt eine etwaige vorläufige Gestattung zur Ansicht automatisch, und der Dienstleister kann die sofortige Löschung aller übermittelten Daten verlangen.

§7 Vergütung, Abschlagszahlungen und Zahlungsverzug

Alle Preise für CAD-Dienstleistungen verstehen sich als Endpreise. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben und ausgewiesen (Kleinunternehmerstatus).

Der Dienstleister ist berechtigt, bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als 14 Tagen oder einem voraussichtlichen Projektvolumen ab z. B. 1000,- EUR angemessene Abschlagszahlungen wie folgt zu verlangen:

30 % der Gesamtsumme bei Auftragserteilung / Projektstart.
40 % nach Übermittlung der ersten Zwischenstände / Konzepte zur Durchsicht.
30 % nach finaler Übergabe und Abnahme der CAD-Daten.

Rechnungen des Dienstleisters sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug.
Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert nach dem aktuellen Stundensatz des Dienstleisters abgerechnet.

§8 Haftung und Haftungsbeschränkung

Der Dienstleister haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Dienstleisters beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Die Haftung des Dienstleisters für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Dienstleister im B2B-Bereich (Unternehmer) nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Gegenüber Verbrauchern (B2C) haftet der Dienstleister bei der Verletzung von Kardinalpflichten nach den gesetzlichen Vorgaben, im Übrigen ist die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit auch hier ausgeschlossen.

Gegenüber Unternehmern (B2B) wird die Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für Produktionsausfälle, Stillstandskosten, Materialausschuss oder Schäden an Maschinen des Kunden oder Dritten, die durch fehlerhafte CAD-Daten oder Zeichnungen entstehen, ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

Gegenüber Unternehmern (B2B) ist der Kunde verpflichtet, die CAD-Daten vor einer Weiterleitung an die Fertigung oder einer Produktion (z. B. CNC-Fräsen, 3D-Druck) mittels Prototypen, Testläufen oder digitaler Simulationen eigenverantwortlich auf Passgenauigkeit und Fertigbarkeit zu überprüfen. Gegenüber Verbrauchern (B2C) gilt dies als dringende fachliche Empfehlung; die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

Der Kunde haftet vollumfänglich für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Unbedenklichkeit der von ihm bereitgestellten Skizzen, Maße, Muster, Datensätze oder sonstigen Vorgaben. Führen Fehler in den Kundendaten zu Verzögerungen, Fehlkonstruktionen, Sachschäden oder der Verletzung von Schutzrechten Dritter (z. B. Patente, Designs), trägt der Kunde alle daraus resultierenden Mehrkosten und Schäden. Der Kunde stellt den Dienstleister im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte von allen damit verbundenen Ansprüchen und Kosten der Rechtsverteidigung frei.

§9 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Dienstleisters. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt (Salvatorische Klausel).